Die bayerischen Finanzämter setzen im Jahr 2023 insgesamt 3,56 Milliarden Euro an Erbschaft- und Schenkungsteuer fest. Wie das Bayerische Landesamt für Statistik weiter mitteilt, entspricht das gegenüber dem Vorjahr einem Anstieg um 6,3 Prozent bzw. 211,5 Millionen Euro. Die Einnahmen aus der Erbschaft- und Schenkungsteuer fließen als Ländersteuer vollumfänglich in die Kassen der jeweiligen Bundesländer.
Insgesamt werden 40 390 steuerpflichtige Erwerbsfälle im Jahr 2023 erfasst. Das sind 12,2 Prozent mehr als im Vorjahr. Dabei werden steuerpflichtige Erwerbe in Höhe von insgesamt 19,21 Milliarden Euro (+13,9 Prozent gegenüber 2022) zur Erbschaft- und Schenkungsteuer festgesetzt. Dieser Wert ergibt sich, ausgehend vom übertragenen Vermögenswert in Höhe von 23,52 Milliarden Euro, nach Berücksichtigung der persönlichen und sachlichen Steuerbefreiungen/-begünstigungen sowie von Freibeträgen und zuzüglich eventueller Vorerwerbe.
Sehr große Vermögensübertragungen gibt es 2023 nur selten: 0,8 Prozent der Erwerbenden von Todes wegen und Beschenkten erhalten jeweils ein steuerpflichtiges Vermögen von fünf Millionen Euro oder mehr. Diese Vermögensgruppe hat einen steuerpflichtigen Erwerb von 8,93 Milliarden Euro zu versteuern. Das entspricht einem Anteil von 46,5 Prozent an der Gesamtsumme des steuerpflichtigen Erwerbs. An den Erbschaft- und Schenkungsteuereinnahmen des Freistaates sind sie mit einem Anteil von 50,9 Prozent beteiligt.
Aus Erwerben von Todes wegen resultieren 51,8 Prozent, konkret 1,85 Milliarden Euro, der festgesetzten Steuereinnahmen. Die 27 111 Erwerbenden von Todes wegen zeigen den Finanzämtern einen für die Steuerfestsetzung maßgeblichen steuerpflichtigen Erwerb von 8,48 Milliarden Euro an. Daneben werden 13 279 steuerrelevante Schenkungen erfasst. Diese führen mit einem steuerpflichtigen Erwerb von 10,73 Milliarden Euro zu einer Steuerfestsetzung von 1,72 Milliarden Euro.
Die Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik weist nur die Vermögensübertragungen aus, für die eine Steuer festgesetzt wurde. Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen unterhalb der gesetzlich geregelten Freibeträge sind entsprechend nicht erfasst. Grundlage der Angaben bildet das Festsetzungsjahr 2023, das heißt, der Steuerentstehungszeitpunkt des Erbschafts- oder Schenkungsfalls kann bereits in den Vorjahren liegen.
Quelle: Bayerisches Landesamt für Statistik.
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