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Dieselskandal: Europäischer Gerichtshof eingeschaltet

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Europäischen Gerichtshof mit zentralen Fragen zur Auslegung des europäischen Marktmissbrauchsrechts im Zusammenhang mit dem sogenannten Dieselskandal befasst. Im Mittelpunkt steht die mögliche Haftung der Porsche Automobil Holding SE wegen mutmaßlicher Verstöße gegen kapitalmarktrechtliche Informationspflichten.

Ausgangspunkt ist ein Kapitalanleger-Musterverfahren. Anleger werfen der Porsche SE vor, den Kapitalmarkt nicht rechtzeitig über kursrelevante Vorgänge im Zusammenhang mit den Abgasmanipulationen bei der Volkswagen AG informiert zu haben. Umstritten ist insbesondere, ob eine Haftung voraussetzt, dass das Unternehmen tatsächliche Kenntnis von den Vorgängen hatte, oder ob es genügt, dass es bei ordnungsgemäßer Organisation hätte Kenntnis haben müssen.

Zudem ist zu klären, ob Kenntnisse von Mitgliedern des Vorstands der Porsche SE, die zugleich dem Vorstand der Volkswagen AG angehörten, der Holding zuzurechnen sind. Diese Doppelmandate bestanden in den Jahren 2014 und 2015.

Hintergrund des Verfahrens sind Entwicklungen ab dem Jahr 2006. Bei Volkswagen wurde ein Dieselmotor entwickelt, dessen Software erkennen konnte, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befand, und in diesem Fall niedrigere Emissionswerte ermöglichte. Studien aus dem Jahr 2014 zeigten, dass die Stickoxid-Emissionen im Realbetrieb die geltenden Grenzwerte um ein Vielfaches überstiegen. Wann die jeweiligen Führungsebenen hiervon Kenntnis erlangten, ist zwischen den Parteien streitig.

Im September 2015 räumte Volkswagen Unregelmäßigkeiten bei der Motorsteuerungssoftware ein und veröffentlichte eine Ad-hoc-Mitteilung, in der Rückstellungen in Milliardenhöhe angekündigt wurden. Auch die Porsche SE informierte über zu erwartende Belastungen infolge ihrer Beteiligung an Volkswagen. In der Folge brachen die Aktienkurse beider Unternehmen deutlich ein.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte angenommen, eine Haftung der Porsche SE setze keine tatsächliche Kenntnis der Vorgänge voraus, sondern könne auch auf einer Verletzung von Organisationspflichten beruhen. Zugleich verneinte es eine Zurechnung von Wissen aus der Tätigkeit bei Volkswagen und verwies auf dort bestehende Verschwiegenheitspflichten.

Der Bundesgerichtshof teilt diese Auffassung nur teilweise. Nach seinem Verständnis des damals geltenden deutschen Rechts ist eine Haftung nicht zwingend an tatsächliche Kenntnis geknüpft. Beanstandet wird jedoch, dass das Oberlandesgericht nicht geprüft hat, welche konkreten Kenntnisse die betroffenen Vorstandsmitglieder hatten. Eine Wissenszurechnung könne nicht allein mit dem Hinweis auf Verschwiegenheitspflichten ausgeschlossen werden. Die Vorstandsmitglieder hätten vielmehr verpflichtet sein können, eine Entscheidung der zuständigen Gremien über eine Weitergabe der Informationen herbeizuführen.

Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Veröffentlichungspflicht nach europäischem Recht entsteht und wie Wissen zuzurechnen ist, soll nun der Europäische Gerichtshof klären. Die Entscheidung dürfte über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die kapitalmarktrechtlichen Pflichten börsennotierter Unternehmen haben.

Transparenzhinweis: Der Artikel basiert auf einer Mitteilung der Pressestelle des BGH; redaktionell bearbeitet.

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