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Erbschaftsteuer mit weniger Ausnahmen

Die Erbschaftsteuer ließe sich nach Berechnungen des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW Berlin) deutlich vereinfachen und zugleich ertragreicher machen. Ein Reformvorschlag des Instituts sieht vor, Steuerprivilegien abzuschaffen, höhere Freibeträge einzuführen und die Tarifstruktur zu straffen. Trotz einer deutlich geringeren Zahl von Steuerpflichtigen würden dem Staat zusätzliche Einnahmen zufließen.

Zentraler Punkt ist der Wegfall der bisherigen Ausnahmen bei Unternehmensübertragungen. Nach DIW-Berechnungen könnten dadurch Mehreinnahmen von rund 7,8 Milliarden Euro erzielt werden, etwa 65 Prozent des bisherigen Steueraufkommens. Die zusätzliche Belastung träfe vor allem sehr große Vermögen. Hintergrund ist die laufende verfassungsrechtliche Prüfung der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Es gilt als wahrscheinlich, dass das Bundesverfassungsgericht die bestehenden Privilegien wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz beanstanden wird.

Ein Teil der zusätzlichen Einnahmen soll nach dem Vorschlag für Entlastungen genutzt werden. Vorgesehen sind Lebensfreibeträge von einer Million Euro für enge Verwandte sowie eine Reform des Steuertarifs. Die Zahl der Tarifstufen würde von sieben auf vier sinken, die Progression bliebe erhalten. In dieser Kombination entstünden Mehreinnahmen von 2,3 Milliarden Euro. Zugleich würde sich die Zahl der Steuerpflichtigen von derzeit rund 200.000 auf knapp 100.000 halbieren, was auch den Verwaltungsaufwand senken würde.

Der Ansatz geht über aktuelle Reformüberlegungen hinaus, etwa aus der SPD. Von einem einheitlichen Steuersatz hält das DIW wenig. Eine sogenannte Flat-Tax müsste nach den Berechnungen mindestens 15 Prozent betragen, um das heutige Aufkommen zu sichern. Kleinere Erbschaften unter nahen Verwandten würden dadurch stärker belastet, während große Erbschaften und Übertragungen an Nichtverwandte entlastet würden.

Für Unternehmensnachfolgen empfiehlt das Institut Übergangsregelungen. Die Steuerlast solle über 15 oder 20 Jahre gestreckt werden können, um Investitionen und Fortführung insbesondere mittelständischer Betriebe nicht zu gefährden. Denkbar seien auch nachrangige oder vom Unternehmenserfolg abhängige Steuerforderungen. Zusätzliche Freibeträge oder niedrigere Steuersätze für Unternehmensübertragungen hält das DIW für prüfenswert, sieht dafür jedoch klare Grenzen bei sehr großen Erbschaften.

Transparenzhinweis: Der Artikel basiert auf einer Mitteilung des DIW; redaktionell bearbeitet.

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