Anzeige

Europäischer Gerichtshof begrenzt kirchliches Arbeitsrecht

Eine Kündigung wegen Kirchenaustritts ist nicht automatisch zulässig: Der Europäische Gerichtshof hat kirchlichen Arbeitgebern klare Grenzen gesetzt. Im Zentrum der Entscheidung steht der Fall einer Sozialpädagogin, die in der Schwangerschaftsberatung eines katholischen Trägers tätig war. Nach ihrem Kirchenaustritt kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis. Die Beschäftigte klagte wegen Diskriminierung – und bekam Recht. Bereits die Vorinstanzen hatten zugunsten der Klägerin entschieden, das Bundesarbeitsgericht legte den Fall dem EuGH vor, der diese Linie nun bestätigte.

Die Luxemburger Richter stellen klar: Eine Kirchenmitgliedschaft darf nur dann verlangt werden, wenn sie für die konkrete Tätigkeit eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung ist. Ob das zutrifft, ist von Gerichten zu prüfen – nicht von den Kirchen selbst.

Die Gewerkschaft ver.di begrüßt das Urteil. Kirchliche Einrichtungen seien kein rechtsfreier Raum, erklärte Bundesvorstandsmitglied Sylvia Bühler. Arbeitgeber könnten sich nicht auf Sonderrechte berufen, um Beschäftigte wegen ihrer persönlichen Lebensführung zu benachteiligen. Der Fall macht zugleich Unterschiede in der Praxis deutlich: In der betroffenen Einrichtung arbeiteten auch evangelische Beschäftigte, ohne dass eine katholische Kirchenzugehörigkeit verlangt wurde oder ein Austritt arbeitsrechtliche Folgen gehabt hätte.

ver.di sieht in dem Urteil ein Signal für die rund 1,8 Millionen Beschäftigten bei Kirchen, Diakonie und Caritas. Der Schutz vor Diskriminierung gelte auch für sie. Die Gewerkschaft fordert, kirchliche Sonderregelungen im Arbeitsrecht zu überprüfen und gegebenenfalls gesetzlich zu streichen.

Transparenzhinweis: Der Artikel basiert auf einer Mitteilung der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di); redaktionell bearbeitet.

Diesen Beitrag teilen