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Hecken und Gehölze schneiden: Fristen und Hinweise

Die Untere Naturschutzbehörde des Landratsamts Pfaffenhofen erinnert daran, dass der Zeitraum für Pflegemaßnahmen an Hecken, Büschen und Feldgehölzen am 28. Februar endet. Hintergrund dieser Regelung ist der Artenschutz, der insbesondere während der Brutzeiten von Vögeln, Kleinsäugern, Amphibien und Insekten höchste Priorität hat. Ab dem 1. März sind lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte erlaubt, die dem Zuwachs der Pflanzen oder der Gesunderhaltung von Bäumen dienen. Maßnahmen dürfen dabei keine brütenden Vögel oder andere Tiere stören, da sonst deren Fortpflanzung gefährdet wird.

Laut Gudrun Bosch, Leiterin der Unteren Naturschutzbehörde, kommt es immer wieder zu Verstößen gegen diese Vorschriften. Gesetzlich ist das Schneiden oder Roden von Hecken und anderen Gehölzen vom 1. März bis zum 30. September selbst im Hausgarten verboten, sofern es sich nicht um leichte Pflegeschnitte handelt. In freier Natur gilt ein ganzjähriges Verbot für das Entfernen oder Beeinträchtigen solcher Vegetation, da diese als wichtige Lebensräume für Tiere und Pflanzen unter Schutz stehen. Ausnahmen bedürfen einer Genehmigung durch die Behörde.

Besonders wichtig ist es, Schnittgut aus Hecken zu entfernen, um den Lebensraum nicht zu beeinträchtigen. Das gezielte Belassen von Totholz hingegen bietet vielen Insekten, Igeln und Kröten wertvolle Verstecke. Für weitere Fragen zur Heckenpflege steht Kreisfachberater Andreas Kastner unter der Telefonnummer 08441 27-315 zur Verfügung.

Quelle: Die Berichterstattung erfolgt unter Verwendung einer Pressemitteilung des Landratsamts Pfaffenhofen.

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