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Neue Rechte für kaputte Geräte

Wegwerfen und neu kaufen war lange oft der einfachere Weg. Mittlerweile setzt das Kaufrecht einen anderen Anreiz: Wer ein defektes Produkt reparieren lässt, soll davon rechtlich stärker profitieren.

Das zeigt sich bereits während der Gewährleistung. Ist ein Produkt nicht reparierbar, obwohl eine Reparatur nach den Umständen erwartet werden konnte oder ausdrücklich vereinbart war, kann das als Mangel gelten. Käufer können dann ihre gesetzlichen Gewährleistungsrechte geltend machen.

Wer sich in dieser Zeit für eine Reparatur statt für eine Ersatzlieferung entscheidet, erhält zudem mehr Zeit: Die Gewährleistungsfrist verlängert sich einmalig um zwölf Monate.

Für Kaufverträge zwischen Unternehmen und Verbrauchern gilt die Regelung seit dem 23. Juli 2026. Bei Verträgen zwischen zwei Unternehmen tritt sie erst zum 1. Januar 2028 in Kraft. Nach Angaben des VerbraucherService Bayern kann zudem bei Verträgen zwischen Unternehmen sowie zwischen zwei Privatpersonen vereinbart werden, dass eine fehlende Reparierbarkeit keinen Mangel begründet.

Auch nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistung kann es künftig einen Anspruch auf Reparatur geben. Er richtet sich unmittelbar gegen den Hersteller, gilt allerdings nicht für sämtliche Waren. Erfasst sind nur bestimmte Produktgruppen, die in der zugrunde liegenden EU-Richtlinie aufgeführt sind, darunter bestimmte Haushaltsgeräte, Smartphones und andere digitale Produkte. Die Reparatur kann kostenlos oder gegen ein angemessenes Entgelt erfolgen.

Monika Kettemann, Volljuristin beim VerbraucherService Bayern, sieht darin eine deutliche Stärkung der Verbraucherrechte. Aus Sicht der Organisation geht die Regelung dennoch nicht weit genug. Nach Ablauf der Gewährleistung sollte die Reparaturpflicht auf sämtliche Elektrogeräte ausgeweitet werden.

Transparenzhinweis: Der Artikel basiert auf einer Mitteilung des VerbraucherService Bayern; redaktionell bearbeitet.

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