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Ein Holzkreuz mit der Darstellung des gekreuzigten Christus im Eingangsbereich eines staatlichen Gymnasiums in Bayern verstößt gegen das Grundrecht auf negative Glaubensfreiheit. Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) entschieden. Die Schule hätte dem Antrag zweier Schülerinnen auf Entfernung des Kruzifixes während ihrer Schulzeit stattgeben müssen.
Die Klägerinnen, die das Gymnasium inzwischen mit dem Abitur verlassen haben, hatten sich während ihrer Schulzeit an das Gericht gewandt. Sie beantragten die Entfernung eines rund 1,50 Meter hohen und 50 Zentimeter breiten Kruzifixes, das mit einer figürlichen Christusdarstellung versehen war. Die Skulptur – 30 Zentimeter hoch und 25 Zentimeter breit – war an einem Stützpfeiler neben der Haupttreppe im Eingangsbereich der Schule angebracht.
Das Gericht verweist in seiner Begründung auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Danach stellt das wiederholte und nicht ausweichbare Sichtbarwerden religiöser Symbole im staatlichen Raum einen Eingriff in die negative Glaubensfreiheit dar – also das Recht, von staatlichen religiösen Bekundungen verschont zu bleiben. Maßgeblich sei auch die auffällige Platzierung des Kruzifixes sowie seine figürliche Gestaltung.
Ob ein Gesetz des Bayerischen Landtags die Anbringung hätte legitimieren können, ließ das Gericht offen. Für Gymnasien existiert derzeit keine gesetzliche Grundlage für das Anbringen von Kreuzen oder Kruzifixen – anders als in Grundschulen, wo entsprechende Regelungen bestehen.
Unbedenklich bewertete der BayVGH hingegen den sogenannten Alternativunterricht, den der Schulleiter während der dreimal jährlich stattfindenden Schulgottesdienste anordnete. Schülerinnen und Schüler, die nicht am Gottesdienst teilnehmen wollten, mussten daran verpflichtend teilnehmen. Der Unterricht behandelte allgemeine Themen aus dem Fach Ethik.
Zwar sei die Teilnahme an Gottesdiensten freiwillig, urteilte das Gericht. Daraus folge jedoch kein Anspruch auf Unterrichtsbefreiung während dieser Zeit. Der Alternativunterricht diene der Gleichbehandlung und beinhalte keine religiöse Einflussnahme.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.
Transparenzhinweis: Die Berichterstattung erfolgt unter Verwendung einer Pressemitteilung des BayVGH.
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