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Wahlplakate entgegen den Vorschriften aufgestellt

Im Ingolstädter Kommunalwahlkampf gelten klare Vorgaben für die Plakatierung politischer Parteien und Wählerlisten. Der offizielle Beginn war auf den vergangenen Samstag, 24. Januar 2026, 0.00 Uhr festgelegt. Dennoch waren im Stadtgebiet bereits vor diesem Zeitpunkt zahlreiche Wahlplakate zu sehen.

Die maßgeblichen Regelungen ergeben sich aus der Plakatierungsverordnung der Stadt. Sie wurde vom Stadtrat beschlossen – also von jenen Parteien und Gruppierungen, die nun selbst im Wahlkampf stehen.

Grundsätzlich ist Wahlplakatierung im öffentlichen Raum nur an bestimmten Stellen zulässig. Erlaubt sind unter anderem fest zugelassene Werbeanlagen wie Litfaßsäulen, Schaukästen oder City-Light-Vitrinen. Im Wahlkampf dürfen zusätzlich Plakate außerhalb dieser Flächen angebracht werden, allerdings nur unter engen Voraussetzungen.

Die Verordnung schließt zahlreiche Bereiche ausdrücklich von der Plakatierung aus. Dazu zählen unter anderem denkmalgeschützte Bauwerke, zentrale Straßen und Plätze in der Innenstadt, der gesamte Bereich des Audi-Rings, Autobahnen sowie Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften. Unzulässig ist Plakatierung außerdem in unmittelbarer Nähe von Schulen und Kindertagesstätten, an Gebäudeeingängen, auf Radwegen, an Bäumen, in Grünflächen sowie in Feuerwehrzufahrten und an Taxiständen.

Besonders umfangreich sind die Regelungen zur Verkehrssicherheit. Wahlplakate dürfen nicht an Ampeln, Verkehrszeichen oder sonstigen Verkehrseinrichtungen angebracht werden und diese weder verdecken noch in ihrer Wirkung beeinträchtigen. Das gilt unter anderem für Warnschilder, das Schild „Kinder“, die Zeichen „Vorfahrt gewähren“ und „Halt“, vorgeschriebene Fahrtrichtungen, Geschwindigkeitsbegrenzungen und Überholverbote. Auch Straßenbeleuchtungsmasten, Brückengeländer, Unter- und Überführungen sowie Verteilerkästen sind von der Plakatierung ausgeschlossen. An Kreuzungen, Einmündungen, Fußgängerüberwegen und Bushaltestellen gelten feste Mindestabstände.

Ebenso sind Größe und Anbringung genau geregelt. Wahlplakate dürfen maximal das Format DIN A0 haben. Sie müssen standsicher befestigt sein und Mindestabstände einhalten: mindestens 0,50 Meter zur Fahrbahn und mindestens 2,50 Meter über Geh- und Radwegen. Öffnungen an Beleuchtungsmasten müssen zugänglich bleiben. Beschädigte oder unsachgemäß angebrachte Plakate sind unverzüglich zu entfernen oder nachzubessern.

Auch die Anzahl ist begrenzt. Stadtweit sind pro Partei, Wählergruppe oder Kandidat höchstens 500 Standorte zulässig. Zwischen Plakaten derselben politischen Gruppierung ist ein Mindestabstand von 100 Metern einzuhalten. Nach Ende des Wahlzeitraums müssen alle Plakate spätestens innerhalb einer Woche entfernt werden.

Zudem schreibt die Verordnung vor, dass jedes Wahlplakat den Namen und die Anschrift der für Inhalt und Anbringung verantwortlichen Person oder Organisation tragen muss. Während der gesamten Plakatierungsdauer liegt die Verkehrssicherungspflicht bei den jeweiligen Aufstellern.

Aktuell sind im Stadtgebiet zahlreiche Wahlplakate zu sehen, die nicht den Vorgaben der Verordnung entsprechen. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage nach der Vorbildfunktion der Parteien und der künftigen Mandatsträger im Stadtrat.

Verstöße gelten als Ordnungswidrigkeit und können mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden. Zudem kann die Stadt die umgehende Entfernung unzulässiger Plakate anordnen; erfolgt diese nicht freiwillig, kann die Beseitigung auf Kosten der Verantwortlichen veranlasst werden.

Hinweise auf Verstöße können bei der Stadt gemeldet werden, unter anderem über den städtischen Mängelmelder im Internet unter https://www.ingolstadt.de/maengelmelder/ sowie beim Ideen- und Beschwerdemanagement der Stadt Ingolstadt. Dieses ist telefonisch unter 0841/305-1600 erreichbar; Hinweise können auch per E-Mail an hauptamt.maengelmelder@ingolstadt.de
übermittelt werden.

Die Verordnung ist öffentlich zugänglich und abrufbar unter: https://www.ingolstadt.de/output/download.php?fid=3052.3318.1.PDF

Transparenzhinweis: Eigene Berichterstattung unter Verwendung von Auskünften der Stadt Ingolstadt.

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