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Ingolstädter Oberbürgermeister hat den Stadtrat brüskiert und zweimal gegen geltendes Recht verstoßen

 Ingolstädter Oberbürgermeister hat den Stadtrat brüskiert und zweimal gegen geltendes Recht verstoßen

O-T(h)öne gibt Fraktionen und Gruppierungen im Ingolstädter Stadtrat, sowie ausgewählten Personen des gesellschaftlichen Lebens und aus dem journalistischen Bereich, in der Rubrik "Aus fremder Feder", die Möglichkeit eines Gastkommentars zur Ingolstädter Kommunalpolitik.

Das Thema ist durch den Gastkommentator frei wählbar, ebenso die Länge des Textes. Die Verantwortung für den Inhalt dieser Veröffentlichung trägt allein der Verfasser des Gastkommentars.

Gastkommentar von Christian Lange, Fraktionsvorsitzender und Oberbürgermeisterkandidat der Bürgergemeinschaft Ingolstadt (BGI)

Die letzte Stadtratssitzung hat gezeigt, dass die derzeitige CSU-Spitze im Rathaus nicht davor zurückschreckt, gegen geltendes Recht zu verstoßen, wenn es darum geht, Dinge zu vertuschen oder zu verhindern.

Der von der Fraktionsvorsitzenden der Grünen, Petra Kleine, zu Recht kritisierte rechtswidrige Ausschluss der Öffentlichkeit aus der Diskussion über den Dringlichkeitsantrag zu den Kammerspielen war der erste Verstoß am Donnerstag in der Stadtratssitzung. Der OB-Kandidat der SPD, Christian Scharpf, bemerkt dazu: „Das ist ein klarer Rechtsverstoß gegen die Geschäftsordnung des Stadtrats und die Gemeindeordnung des Freistaats Bayern. Nach Art. 52 GO gilt der Grundsatz der Öffentlichkeit.“

Der 2. Verstoß fand statt, als die Toilettenanlage im Peyerl-Park diskutiert wurde. Was die CSU-Spitze hier gemacht hat, ist ganz klar eine Machtdemonstration an den ganzen Stadtrat. Dabei ging es ihnen nur darum, den Stadtrat zu brüskieren. Im Dezember 2017 hat der Stadtrat diese WC-Anlage im Park beschlossen. Zwei Jahre passierte – trotz Nachfragen aus dem Stadtrat – leider gar nichts. Das ist erneut ein klarer Verstoß gegen die Bayerische GO. In Artikel 36 GO heißt es: Der Oberbürgermeister führt den Vorsitz im Stadtrat und vollzieht seine Beschlüsse.

Die Juristen schreiben in ihren Kommentaren zum Artikel 36 GO ganz eindeutig:

  • Es ist dem Oberbürgermeister nicht gestattet, den Vollzug zu unterlassen.
  • Unterlässt der Oberbürgermeister den Vollzug eines Beschlusses pflichtwidrig, so begeht er ein Dienstvergehen.
  • Der Oberbürgermeister muss den Beschluss so vollziehen, wie ihn der Stadtrat gefasst hat. Weicht er eigenmächtig  davon ab, unterlässt er den Vollzug und handelt ohne Gemeinderatsbeschluss.
  • Der Stadtrat hat einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Vollzug seiner Beschlüsse.
  • Der Stadtrat kann auch die Rechtsaufsichtbehörde zum Einschreiten veranlassen.

Es steht somit fest, dass Oberbürgermeister Lösel pflicht- und rechtswidrig gehandelt hat und gegen Artikel 36 GO verstoßen hat, da er diesen Beschluss des Stadtrats zwei Jahre lang nicht vollzogen hat. Zwei gravierende Verstöße gegen die Gemeindeordnung in einer Sitzung – so etwas gibt es auch nur in Ingolstadt.

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