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BGH-Urteil zur Zinsberechnung bei Prämiensparern

Seit Jahren steht fest, dass die Grundverzinsung, die Sparer für ihre Prämiensparverträge erhielten, von den Kreditinstituten falsch kalkuliert wurde. Wie die Zinsen nun aber richtig zu berechnen sind und vor allem, welcher Referenzzinssatz für eine korrekte Verzinsung als Grundlage herangezogen werden sollte, hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) nach jahrelangem Hin und Her in seinem jüngst entschieden und das Urteil der Vorinstanzen bestätigt.

„Wir raten Betroffenen zunächst, die Verjährungsfrist, gerade bei bereits gekündigten Sparverträgen zu prüfen“, rät Markus Latta, Fachteamleiter für Finanzdienstleistungen beim VerbraucherService Bayern im KDFB e.V. (VSB). Diese beträgt nach Beendigung des Vertrages drei Jahre und beginnt am 31.12. des Jahres der Auflösung. Somit haben Sparer innerhalb dieser Frist auch noch bei aufgelösten Verträgen die Möglichkeit, ihre Forderung gegen das Kreditinstitut geltend zu machen, was stets schriftlich erfolgen sollte. Verbraucher, die dabei Unterstützung benötigen, können sich an die bayernweit 15 Beratungsstellen des VSB oder an die Servicehotline unter 0 89 / 515 18 743 wenden.

Quelle: VSB.

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